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Private Dienstleister dürfen nicht blitzen

Aus einer aktuellen Grundsatzentscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main ergibt sich, dass die Verkehrsüberwachung durch einen privaten Dienstleister gesetzeswidrig ist und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19).

Das aktuelle Urteil kann dazu führen, dass Sie rechtlich gegen die verhängten Strafen vorgehen können. Sofern die Messung und Auswertung einer privaten Firma übertragen wurde, ist dies unzulässig und führt zur Unwirksamkeit eines hierauf beruhenden Bußgeldbescheides. Wer beweisen kann, dass das Messgerät von einem privaten Unternehmen aufgestellt oder repariert wurde, kann somit erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen.

Da formell nicht erkennbar ist, ob es sich um ein Messgerät eines privaten Dienstleisters handelt, empfiehlt es sich, einen Rechtanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, da dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag hin Akteneinsicht von der Bußgeldstelle zu gewähren ist. Im Rahmen der Akteneinsicht kann dann überprüft werden, ob ein privater Dienstleister in die Messung bzw. Auswertung der Messdaten involviert war.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne insoweit mit unserem Rechtsrat und Ihrer Interessenwahrnehmung zur Verfügung!

Bäumer & Kollegen,
Notar und Anwaltskanzlei

Hauptstraße 48
48720 Rosendahl

Tel.: 02547 – 93358-0
Fax: 02547 – 93358-28


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Kanzlei Ahaus - Zweigstelle -

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